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Qualitäts-Checkliste für Arztbewertungsportale

Den richtigen Arzt für sich zu finden, ist schwierig. Daher konnten sich in den letzten Jahren zahlreiche Arztbewertungsportale im Internet etablieren. Diese sollen die Arztsuche erleichtern.

Trotzdem erweisen sich die meisten Portale als keine große Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Arzt. Sie unterscheiden sich stark in ihrem Bewertungsverfahren und ihrer Verständlichkeit. Zudem beurteilen die meisten Patienten ihren Arzt aus subjektiven Kriterien: Freundlichkeit, Erreichbarkeit oder Wartezeiten.

Da Bewertungsportale zukünftig im Gesundheitswesen an Bedeutung gewinnen werden, ist es wichtig, allgemein gültige Qualitätsstandards für die Online-Bewertung von Ärzten und Krankenhäusern zu entwickeln.

Aus diesem Grund haben Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung jetzt durch einen Expertenkreis des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin (ÄZQ) einen Katalog von Qualitätsanforderungen für Arztbewertungsportale entwickeln lassen. Dort werden rechtliche, inhaltliche und technische Anforderungen für Anbieter und Patienten von Bewertungsportalen festgelegt. Dieser kann nun zur Orientierung für Nutzer, Entwickler und Bereitsteller von Portalen dienen.
Ein weiterer Katalog mit Qualitätsanforderungen für Klinikbewertungsportale folgt 2010.

Anhand folgender 12 Punkte können Sie ein gutes Arztbewertungsportal erkennen:

  1. Es erfüllt Anforderungen gemäß des Telemediengesetzes.
  2. Es enthält ein Impressum, das Aufschluss über die Identität des Betreibers gibt. Zudem ist eine E-Mail-Adresse angegeben.
  3. Das Datum der Aufnahme und die letzte Aktualisierung der enthaltenen Arzteinträge werden verzeichnet.
  4. Es beinhaltet eine Datenschutzerklärung, die den Umgang mit personenbezogenen Nutzerdaten und die Voraussetzungen für deren Löschung und Weitergabe darlegt.
  5. Die Finanzierung wird offen gelegt.
  6. Im Portal sind Werbung und Inhalt getrennt.
  7. Es verfügt über eine personenbezogene Arztsuche.
  8. Es hat ein verständliches Bewertungsverfahren.
  9. Es weist darauf hin, dass Bewertungen allenfalls Einschätzungen zu einzelnen Aspekten der Versorgung und Betreuung durch Arzt bzw. Praxispersonal geben können.
  10. Es stellt sicher, dass Einträge in Freitextfeldern redaktionell zu festgelegten Zeiten geprüft werden.
  11. Es räumt betroffenen Ärzten die Möglichkeit zu Gegendarstellung und/oder Widerspruch ein.
  12. Es bietet Schutz gegen Täuschungsmanöver und Schmähkritik.

Quelle: www.aezq.de

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