Nach dem Telemediengesetz (TMG) benötigt jede Arzt-Homepage ein Impressum. Jedoch sind die Kriterien, nach denen eine solche Anbieterkennzeichnung erstellt werden soll, nicht immer bekannt. Fehlerhafte oder sogar fehlende Impressen führen häufig zu Abmahnungen und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belangt werden.
Wir geben Ihnen nun folgend einen Überblick über die Daten, die in Ihrem Impressum nicht fehlen dürfen:
Laut Artikel 5 des Telemediengesetzes muss das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Zudem muss als Arzt auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachtet werden.
Nach dem HWG dürfen auf der Homepage weder mit bildlichen Darstellungen von Ärzten in Berufskleidung geworben werden, noch mit Gutachten, Empfehlungsschreiben, Erfahrungen Dritter, Vorher-Nachher Darstellungen und Preisausschreiben.
Der Leitfaden "Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet ("Impressumspflicht")" des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de) bietet Ihnen weitere Informationen zum Thema Impressum.