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Software-Schnäppchen aus zweiter Hand

Bei Computer-Programmen können Angebote aus zweiter Hand interessant sein, zumal die Qualität ebenso hoch ist wie bei neuer Software. Einige Händler bieten Gebraucht-Software weit unter dem üblichen Ladenpreis an - mit Lizenzen, die früher von anderen Anwendern genutzt wurden.

Aber in vielen Fällen können Software-Lizenzen nicht auf andere Nutzer übertragen werden, warnt der Branchenverband BITKOM. Nach den neuesten Gerichtsurteilen haben die Software-Hersteller ein klares Mitspracherecht. Das müssen Sie beachten, wenn Sie sich für Second-Hand-Software interessieren.

1. Einzelplatz-Software auf Datenträgern sowie Downloads

Kommt ein PC-Programm auf einem Original-Datenträger wie CD oder DVD, darf es nach der Nutzung weiterverkauft werden, wenn der Hersteller die Übertragung im Lizenzvertrag gestattet hat (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 6 U 2759/07). Das gilt auch für Software-Downloads aus dem Internet. Voraussetzung ist zudem, dass der bisherige Nutzer das Programm von seinem Rechner gelöscht hat. In anderen Fällen ist der Weiterverkauf nicht rechtens.

2. Volumen-Lizenzen

Für Volumen-Lizenzen zur Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen gilt: Wer einen solchen Vertrag hat, darf daraus nicht ohne weiteres Einzelplatz-Lizenzen weitergeben. Auch hier ist die Zustimmung des Herstellers nötig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt vor kurzem entschieden (Aktenzeichen 11 W 15/09).

3. Das Kleingedruckte lesen und bei Bedarf nachfragen

Wer Software-Lizenzen übertragen will, sollte also zuerst den Lizenzvertrag prüfen und dann bei Bedarf den Software-Hersteller fragen. Auch Käufer sollten nachfragen ? beim Gebraucht-Händler, beim Hersteller und im Zweifel beim Rechtsanwalt. Maßgeblich ist in aller Regel die Bestätigung des Software-Herstellers, dass bereits genutzte Lizenzen übertragen werden dürfen.

Auf weitere Details geht der BITKOM in einer Stellungnahme ein. Dort nennt der Hightech-Verband auch Urteile zum Thema. Die Publikation ist abrufbar unter www.bitkom.org/de/themen_gremien/37190_45130.aspx. Eine ergänzende Stellungnahme zum Urteil des OLG München gibt es unter www.bitkom.org/de/themen_gremien/55269_58729.aspx.

Quelle: www.bitkom.de

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